Der Verkäufer trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel …
an der von ihm an einen Verbraucher verkauften Sache, der innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf aufgetreten ist, nicht im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Gelingt dem Verkäufer dieser Nachweis nicht, so muss er nach der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 103/15) für den Mangel einstehen.
Was
war geschehen?
K
kauft von V im März 2010 einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von
16.200 €. Anfang August 2010 und nach einer von K seit dem Kauf
absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 km, funktioniert die
Automatikschaltung nicht mehr richtig. Dies führte unter anderem
dazu, dass ein Anfahren oder Rückwärtsfahren an Steigungen nicht
mehr möglich war. K setzte V vergeblich eine Frist zur
Mängelbeseitigung. Im September 2010 erklärte er den Rücktritt vom
Kaufvertrag und verlangte von V die Erstattung des Kaufpreises.
Bei
Verbraucherverträgen liegt die Beweislast dafür, dass eine Sache
frei von Mängeln übergeben wurde, in den ersten sechs Monaten beim
Verkäufer
Sowohl
das Landgericht Frankfurt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt
haben sich noch an der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
orientiert und die Klage abgewiesen, weil der Kläger trotz der
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachweisen konnte,
dass der streitgegenständliche Mangel bereits im Zeitpunkt der
Übergabe angelegt war. Diese beiden Entscheidungen sind jedoch vor
einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil
vom 4. Juni 2015, Az.: C-497/13)
ergangen, die der Bundesgerichtshof zum Anlass genommen hat, um seine
bisherige Rechtsprechung zu ändern. In dieser Entscheidung hat der
Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass bei
Kaufverträgen, die zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden
abgeschlossen werden und bei denen sich innerhalb der ersten 6 Monate
nach dem Kauf der Ware ein Mangel zeigt, der Verkäufer die
Beweislast dafür trägt, dass die Kaufsache im Zeitpunkt der
Übergabe mangelfrei war.
Fazit
Für
Verbraucher stellt diese Entscheidung eine große Erleichterung dar,
das es ihnen häufig nicht möglich war nachzuweisen, dass der sich
erst einige Zeit nach dem Kauf zeigenden Mangel bereits im Zeitpunkt
der Übergabe bestanden hat bzw. dem Grunde nach angelegt war. Von
dem vorgenannten Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme. Wenn
offensichtlich ist, dass der Mangel auf einen unsachgemäßen
Gebrauch zurückzuführen ist, dann liegt die Beweislast beim Kunden.
Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein gekauftes
Kleidungsstück ein Brandloch aufweist.
In der Praxis werden sich Händler jetzt sehr gut überlegen müssen, ob sie ein Nacherfüllungsbegehren eines Kunden ablehnen wollen. Denn nur wenn sie sich sicher sein können, dass sie nachweisen können, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht bestanden hat, werden sie einen gegebenenfalls vom Kunden angestrengten Rechtsstreit gewinnen. Diese Faustregel gilt unabhängig vom Wert der Ware, um die es geht.
(Zuletzt inhaltlich bearbeitet am: 16.11.2016)
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